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§ 120a Absatz 4 AktG
(4)
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Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des nach
§ 162
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
2
Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
Verweis auf
§ 120a Absatz 4 AktG
von
§ 162 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 AktG