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§ 6 Absatz 1 BBesG
(1)
1
Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
2
Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie 2003/88/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in
§ 5a Absatz 1 Satz 1
der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.
§ 6a Absatz 1 BBesG
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (
§ 45
des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend
§ 6 Absatz 1
.
§ 6a Absatz 3 BBesG
(3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 BBesG
von
§ 14 Absatz 4 Satz 4 BBesG