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§ 7 Absatz 1 BausparkV
(1)
1
Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach
§ 6 Absatz 2 Satz 2
des Gesetzes über Bausparkassen erfolgt jährlich zum Ende des Geschäftsjahres.
2
Für den Fall, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ist-Zinsertrag im Sinne des Absatzes 2 und dem Soll-Zinsertrag im Sinne des Absatzes 3 positiv ist, sind dem Fonds sechs Zehntel des Unterschiedsbetrags zuzuführen.
Verweis auf
§ 7 Absatz 1 BausparkV
von
§ 8 Absatz 5 Satz 1 BausparkV