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§ 6 Absatz 2 Satz 3 BauSparkG
3
Der Sonderposten ist von der Bausparkasse gemäß Satz 1 zu verwenden.
§ 6 Absatz 2 Satz 4 BauSparkG
4
Darüber hinaus kann er mit Genehmigung der Bundesanstalt unter hinreichender Wahrung der Belange der Bausparer verwendet werden, wenn dies geeignet und erforderlich erscheint, um ein bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts zu beseitigen.
§ 6 Absatz 2 Satz 5 BauSparkG
5
Ein bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts kann insbesondere vorliegen, wenn
1.
die Wartezeiten unangemessen lang sind,
2.
die Zuteilung nicht gewährleistet erscheint oder
3.
die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen nicht gewährleistet erscheint.
§ 6 Absatz 2 Satz 6 BauSparkG
6
Die Bausparkasse darf am Ende eines Geschäftsjahres diesen Sonderposten auflösen, soweit er zu diesem Zeitpunkt 3 Prozent der Bauspareinlagen übersteigt.
Verweis auf
§ 6 Absatz 2 Satz 3 bis 6 BauSparkG
von
§ 8 Absatz 5 Satz 1 BausparkV