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§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BauSparkG
1.
die Gewährleistung gleichmäßiger, möglichst kurzer Wartezeiten und
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§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BauSparkG
von
§ 8 Absatz 1 Satz 1 BausparkV