Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2 Absatz 2 BausparkV
(2)
1
Die Ergebnisse einer gemäß
§ 8 Absatz 4
des Gesetzes über Bausparkassen mit einem bauspartechnischen Simulationsmodell durchgeführten Simulation (Simulationsergebnisse) sind von der Bausparkasse nachvollziehbar zu dokumentieren.
2
Hierzu hat die Bausparkasse einen Bericht zu erstellen.
3
In dem Bericht sind nachvollziehbar darzulegen und zu begründen:
1.
die den Simulationsergebnissen zugrunde liegenden Annahmen und
2.
die Simulationsparameter und die Abhängigkeiten, die zu den jeweiligen Simulationsergebnissen führen.
Verweis auf
§ 2 Absatz 2 BausparkV
von
§ 4 Absatz 3 Satz 1 BausparkV