§ 2 Absatz 2 BausparkV
(2) 1Die Ergebnisse einer gemäß § 8 Absatz 4 des Gesetzes über Bausparkassen mit einem bauspartechnischen Simulationsmodell durchgeführten Simulation (Simulationsergebnisse) sind von der Bausparkasse nachvollziehbar zu dokumentieren. 2Hierzu hat die Bausparkasse einen Bericht zu erstellen. 3In dem Bericht sind nachvollziehbar darzulegen und zu begründen:
1.
die den Simulationsergebnissen zugrunde liegenden Annahmen und
2.
die Simulationsparameter und die Abhängigkeiten, die zu den jeweiligen Simulationsergebnissen führen.