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§ 7 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG
(1)
1
Forderungen aus Bauspardarlehen und aus Darlehen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 2
sowie Forderungen aus Darlehen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1
, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen gesichert werden, sind durch Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an einem inländischen Pfandobjekt zu sichern.
Verweis auf
§ 7 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG
von
§ 19 Absatz 9 Satz 1 BauSparkG