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§ 38 Absatz 2 Satz 2 KWG
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Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten.
Verweis auf
§ 38 Absatz 2 Satz 2 KWG
von
§ 16 Absatz 6 Satz 2 BauSparkG