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§ 3 Absatz 2 BauSparkG
(2) Soweit Bausparkassen einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Aufsichtsbehörde bestehen.
Verweis auf
§ 3 Abs. 2 BauSparkG
von
§ 12 Absatz 1 Satz 2 BauSparkG