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§ 16 Absatz 3 Satz 2 BauSparkG
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Die Bundesanstalt kann die Zustimmung versagen, wenn der Plan für eine geordnete Abwicklung unter Berücksichtigung der Belange der Bausparer keine Gewähr zu bieten scheint.
Verweis auf
§ 16 Absatz 3 Satz 2 BauSparkG
von
§ 10 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe k BauSparkG