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§ 6 Absatz 2 Satz 4 BauSparkG
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Darüber hinaus kann er mit Genehmigung der Bundesanstalt unter hinreichender Wahrung der Belange der Bausparer verwendet werden, wenn dies geeignet und erforderlich erscheint, um ein bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts zu beseitigen.
Verweis auf
§ 6 Absatz 2 Satz 4 BauSparkG
von
§ 10 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe d BauSparkG