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§ 4 Absatz 1 Nummer 7 BauSparkG
7.
Gelddarlehen an Unternehmen gewähren, an denen die Bausparkasse beteiligt ist;
Verweis auf
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BauSparkG
von
§ 10 Satz 1 Nummer 4 BauSparkG