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§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BauGB
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauGB
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Verweis auf
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 BauGB
von
§ 248 Satz 1 BauGB