Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 165 Absatz 2 BauGB
(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden.
Verweis auf
§ 165 Absatz 2 BauGB
von
§ 247 Absatz 7 Satz 1 BauGB