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§ 36 Absatz 2 Satz 2 BauGB
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Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
Verweis auf
§ 36 Absatz 2 Satz 2 BauGB
von
§ 246b Absatz 2 Satz 1 BauGB