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§ 246 Absatz 13 Satz 3 BauGB
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Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln.
Verweis auf
§ 246 Absatz 13 Satz 3 BauGB
von
§ 246b Absatz 1 Satz 6 BauGB