Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 14 Absatz 2 Satz 2 BauGB
2
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Verweis auf
§ 14 Absatz 2 Satz 2 BauGB
von
§ 246b Absatz 1 Satz 3 BauGB