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§ 35 Absatz 5 Satz 3 BauGB
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Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen.
Verweis auf
§ 35 Absatz 5 Satz 3 BauGB
von
§ 246 Absatz 13 Satz 5 BauGB