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§ 36 BauGB
§ 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
(1)
1
Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den
§§ 31, 33 bis 35
wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.
2
Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in
§ 29 Absatz 1
bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen.
3
Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach
§ 30 Absatz 1
, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den
§§ 14 und 15
entscheiden kann.
4
In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2)
1
Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den
§§ 31, 33, 34 und 35
ergebenden Gründen versagt werden.
2
Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
3
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
Verweis auf
§ 36 BauGB
von
§ 246 Absatz 10 Satz 2 BauGB