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§ 13 BauGB
§ 13 Vereinfachtes Verfahren
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach
§ 34
der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach
§ 9 Absatz 2a oder Absatz 2b
, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2)
1
Im vereinfachten Verfahren kann
1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§ 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1
abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach
§ 3 Absatz 2
durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach
§ 4 Absatz 2
durchgeführt werden.
2
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des
§ 3 Absatz 2 Satz 2
Halbsatz 2 entsprechend.
(3)
1
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach
§ 2 Absatz 4
, von dem Umweltbericht nach
§ 2a
, von der Angabe nach
§ 3 Absatz 2 Satz 2
, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1
abgesehen;
§ 4c
ist nicht anzuwenden.
2
Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Verweis auf
§ 13 BauGB
von
§ 246 Absatz 1a Satz 1 BauGB