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§ 135 Absatz 4 BauGB
(4)
1
Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss.
2
Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des
§ 15
der Abgabenordnung.
3
Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
Verweis auf
§ 135 Absatz 4 BauGB
von
§ 242 Absatz 7 Satz 1 BauGB