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§ 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
Verweis auf
§ 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB
von
§ 242 Absatz 4 Satz 1 BauGB