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§ 172 Absatz 1 Satz 4 BauGB
4
Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (
§ 1
des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf.
§ 172 Absatz 1 Satz 5 BauGB
5
Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des
§ 135
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 172 Absatz 1 Satz 6 BauGB
6
In den Fällen des Satzes 4 ist
§ 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 172 Absatz 1 Satz 4 bis 6 BauGB
von
§ 236 Absatz 2 Satz 1 BauGB