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§ 85 Absatz 1 Nummer 5 BauGB
5.
Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach
§ 176 Absatz 1 oder 2
nicht erfüllt,
Verweis auf
§ 85 Absatz 1 Nummer 5 BauGB
von
§ 236 Absatz 1 Satz 1 BauGB