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§ 142 Absatz 3 Satz 3 BauGB
3
Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten.
§ 142 Absatz 3 Satz 4 BauGB
4
Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
Verweis auf
§ 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 BauGB
von
§ 235 Absatz 4 Satz 1 BauGB