Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 141 Absatz 4 BauGB
(4)
1
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die
§§ 137, 138 und 139
über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist
§ 15
auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des
§ 29 Absatz 1
und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.
2
Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.
Verweis auf
§ 141 Absatz 4 BauGB
von
§ 235 Absatz 3 Satz 1 BauGB