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§ 143 Absatz 2 Satz 1 BauGB
(2)
1
Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen.
§ 143 Absatz 2 Satz 2 BauGB
2
Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk).
§ 143 Absatz 2 Satz 3 BauGB
3
§ 54 Absatz 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 143 Absatz 2 Satz 1 bis 3 BauGB
von
§ 235 Absatz 2 Satz 2 BauGB