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§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Verweis auf
§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB
von
§ 234 Absatz 2 Satz 1 BauGB