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§ 220 Absatz 1 Satz 3 BauGB
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Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.
§ 220 Absatz 2 BauGB
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Verweis auf
§ 220 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BauGB
von
§ 229 Absatz 1 Satz 2 BauGB