§ 7 Absatz 3 MaSanV(3) 1Die Indikatoren müssen mindestens folgende Kategorien abdecken:
4.
Qualität der Vermögenswerte.
2Weitere Kategorien sind durch
1.
marktbasierte Indikatoren und
2.
makroökonomische Indikatoren
abzudecken, es sei denn, das Institut kann im Sanierungsplan nachvollziehbar begründen, dass die entsprechende Kategorie aufgrund seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe oder seiner Komplexität nicht relevant ist.