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§ 18 Absatz 1 MaSanV
(1) Sowohl ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, als auch ein institutsbezogenes Sicherungssystem können einen Antrag nach
§ 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes auf Befreiung von der Pflicht zur Sanierungsplanung stellen (Befreiungsantrag).
Verweis auf
§ 18 Absatz 1 MaSanV
von
§ 19 Absatz 1 Satz 1 MaSanV