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§ 12 Absatz 2 SAG
(2) Ist das Institut Teil einer Gruppe, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen hat, der sich auf die gesamte Gruppe bezieht, soweit sich nicht aus
§ 14
etwas Abweichendes ergibt.
Verweis auf
§ 12 Absatz 2 SAG
von
§ 18 Absatz 3 Satz 1 MaSanV