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§ 20 Absatz 1 Satz 1 MaSanV
(1)
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Für die erstmalige Erstellung eines Sanierungsplans durch das institutsbezogene Sicherungssystem gilt die Frist nach
§ 17 Absatz 1
entsprechend.
Verweis auf
§ 20 Abs. 1 Satz 1 MaSanV
von
§ 17 Absatz 2 Satz 2 MaSanV