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§ 17 Absatz 1 MaSanV
(1) Wenn die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt hat, beträgt die Frist für die erstmalige Erstellung des Sanierungsplans grundsätzlich zwölf Monate.
Verweis auf
§ 17 Abs. 1 MaSanV
von
§ 17 Absatz 2 Satz 2 MaSanV