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§ 11 Absatz 3 KWG
(3)
1
Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen spezifische über die Anforderungen der Artikel 411 bis 428 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, um spezifische Risiken abzudecken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte.
2
Die Bundesanstalt beachtet dabei die in Artikel 105 der
Richtlinie 2013/36/EU
in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erwägungsgründe.
3
Die Bundesanstalt kann darüber hinaus auch die Fristentransformation einschränken.
4
§ 10a Absatz 1 bis 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 11 Absatz 3 KWG
von
§ 8 Absatz 2 Satz 2 MaSanV