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§ 11 Absatz 1 Satz 1 KWG
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Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist.
Verweis auf
§ 11 Absatz 1 Satz 1 KWG
von
§ 8 Absatz 2 Satz 2 MaSanV