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§ 5 Satz 1 MaSanV
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Bei der strategischen Analyse des Instituts oder der Gruppe nach
§ 13 Absatz 2 Nummer 2
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie bei der allgemeinen Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist ein Organigramm, das alle für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen umfasst, in den Sanierungsplan aufzunehmen.
Verweis auf
§ 5 Satz 1 MaSanV
von
§ 4 Satz 2 MaSanV