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§ 7 Absatz 1 MaSanV
(1)
1
Das Institut hat im Sanierungsplan quantitative und qualitative Indikatoren sowie für die jeweiligen quantitativen Indikatoren angemessene Schwellenwerte festzulegen.
2
Die Schwellenwerte sind so festzulegen, dass sie es dem Institut ermöglichen, rechtzeitig die geeigneten Handlungsoptionen einzuleiten, um einen Krisenfall im Sinne des
§ 12 Absatz 1 Satz 2
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aus eigener Kraft und ohne außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach
§ 2 Absatz 3 Nummer 9
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu überwinden.
3
Bei der Festlegung von Schwellenwerten ist die Umsetzungsdauer von Handlungsoptionen zu berücksichtigen.
4
Das Institut hat die Angemessenheit der festgelegten Schwellenwerte im Sanierungsplan zu begründen.
Verweis auf
§ 7 Absatz 1 MaSanV
von
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 MaSanV