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§ 14 Absatz 1 Satz 1 MaBV
(1)
1
Die in
§ 10
bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
Verweis auf
§ 14 Abs. 1 Satz 1 MaBV
von
§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 MaBV