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§ 144 Absatz 2 Nummer 6 GewO
6.
einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder § 34j oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Verweis auf
§ 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO
von
§ 18 Absatz 1 Satz 1 MaBV