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§ 117 Absatz 5 BauGB
(5)
1
Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt.
2
Gleichzeitig entstehen die nach
§ 113 Absatz 2 Nummer 6
begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
Verweis auf
§ 117 Absatz 5 BauGB
von
§ 218 Absatz 2 Satz 1 BauGB