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§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
Verweis auf
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO
von
§ 10 Absatz 4 Satz 1 MaBV