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§ 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB
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Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Verweis auf
§ 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB
von
§ 215 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB