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§ 214 Absatz 2 BauGB
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (
§ 8 Absatz 2 Satz 2
) oder an die in
§ 8 Absatz 4
bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1
hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des
§ 6
nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen
§ 8 Absatz 3
verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
Verweis auf
§ 214 Absatz 2 BauGB
von
§ 215 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB