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§ 13a Absatz 1 Satz 4 BauGB
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Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
Verweis auf
§ 13a Absatz 1 Satz 4 BauGB
von
§ 214 Absatz 2a Satz 1 Nummer 4 BauGB