Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 4a Absatz 3 Satz 4 BauGB
4
Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.
Verweis auf
§ 4a Absatz 3 Satz 4 BauGB
von
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe g BauGB