Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 100 ZVG
§ 100
(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der
§§ 81, 83 bis 85a
verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.
(3) Die im
§ 83 Nr. 6, 7
bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Verweis auf
§ 100 ZVG
von
§ 171m Satz 2 ZVG