Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 142 ZVG
§ 142
1
In den Fällen des
§ 117 Abs. 2
und der
§§ 120, 121, 124, 126
erlöschen die Rechte auf den hinterlegten Betrag mit dem Ablauf von dreißig Jahren, wenn nicht der Empfangsberechtigte sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; derjenige, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war, ist zur Erhebung berechtigt.
2
Die dreißigjährige Frist beginnt mit der Hinterlegung, in den Fällen der
§§ 120, 121
mit dem Eintritt der Bedingung, unter welcher die Hinterlegung erfolgt ist.
Verweis auf
§ 142 ZVG
von
§ 157 Absatz 2 Satz 2 ZVG