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§ 113 Absatz 1 ZVG
(1) In dem Verteilungstermin wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gericht, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt.
Verweis auf
§ 113 Abs. 1 ZVG
von
§ 156 Absatz 2 Satz 4 ZVG