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§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauGB
5.
die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.
Verweis auf
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauGB
von
§ 213 Absatz 2 Satz 1 BauGB